Ausstand | Ausstandsbegehren
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 11. November 2024 reichte A.________ dem Kantonsgericht eine als „Berufung Art. 321 ZPO, und Beschwerde“ bezeichnete Eingabe ein, worin sie unter anderem auch den Ausstand der zuständigen Staatsanwältin B.________ in einer gegen die Gesuchstellerin hängigen Strafuntersuchung betreffend un- rechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a StGB verlangt (KG-act. 1). Am 20. November 2024 reichte die Staatsanwältin die Akten SU 2023 8454 ein und beantragt mit gleicher Eingabe, das Ausstandsgesuch sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde der Gesuchstellerin am
22. November 2024 zugestellt unter Hinweis, dass allfällige Gegenbemerkun- gen innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen einzureichen sind (KG-act. 4). Bis dato gingen keine weiteren Eingaben ein.
E. 2 Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Dennoch sind auch eine solche Beschwerde nicht nur schriftlich, sondern auch begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Das heisst, es sind bereits in der Begründung die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, welche eine Rechtsverweigerung belegen (BGer 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.6). Um sich überhaupt wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzöge- rung mit Erfolg beschweren zu können, muss die betreffende Partei zuvor aber bei der betreffenden Amtsstelle interveniert haben, um diese zu veranlassen, innert kurzer Frist zu entscheiden (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohl- ers [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
E. 3 Die Gesuchstellerin trägt vor, die Staatsanwältin wolle ihren Strafantrag gegen die Fürsorgebehörde wegen Nötigung, Erpressung und Sozialhilfever- weigerung nicht bearbeiten, weshalb sie befangen sei (KG-act. 1 S. 2). Mithin die Gesuchstellerin sinngemäss auch Rechtsverweigerung geltend macht. Ab- gesehen davon, dass den beigezogenen Akten SU 2023 8454 – soweit ersicht- lich – der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des angeblichen Untätigseins bei der Staatsanwaltschaft schon vorstellig geworden wäre, nicht entnommen werden kann, genügt ein solches pauschal gehaltenes Vorbringen nicht, um eine Rechtsverweigerung zu belegen. Geschweige denn vermag eine solche, lediglich allgemein gehaltene Unterstellung einen Ausstandsgrund in keiner Weise zu untermauern. Darüber hinaus nennt die Gesuchstellerin nicht ansatzweise konkrete Tatsachen, die auf eine Befangenheit hindeuten könnten.
E. 4 Nach dem Gesagten ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde und das Ausstandsgesuch mangels hinreichender Begründung präsidial (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (Art. 59 Abs. 4 sowie Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde und das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführe- rin und Gesuchstellerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 16. Dezember 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. Dezember 2024 BEK 2024 181 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, gegen B.________, Staatsanwältin der 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin, betreffend Rechtsverweigerung; Ausstand (Beschwerde und Gesuch vom 11. November 2024, SU 2023 8454);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 11. November 2024 reichte A.________ dem Kantonsgericht eine als „Berufung Art. 321 ZPO, und Beschwerde“ bezeichnete Eingabe ein, worin sie unter anderem auch den Ausstand der zuständigen Staatsanwältin B.________ in einer gegen die Gesuchstellerin hängigen Strafuntersuchung betreffend un- rechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a StGB verlangt (KG-act. 1). Am 20. November 2024 reichte die Staatsanwältin die Akten SU 2023 8454 ein und beantragt mit gleicher Eingabe, das Ausstandsgesuch sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde der Gesuchstellerin am
22. November 2024 zugestellt unter Hinweis, dass allfällige Gegenbemerkun- gen innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen einzureichen sind (KG-act. 4). Bis dato gingen keine weiteren Eingaben ein.
2. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Dennoch sind auch eine solche Beschwerde nicht nur schriftlich, sondern auch begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Das heisst, es sind bereits in der Begründung die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, welche eine Rechtsverweigerung belegen (BGer 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.6). Um sich überhaupt wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzöge- rung mit Erfolg beschweren zu können, muss die betreffende Partei zuvor aber bei der betreffenden Amtsstelle interveniert haben, um diese zu veranlassen, innert kurzer Frist zu entscheiden (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohl- ers [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. A. 2023, Art. 396 StPO N 8). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu ma- chen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss eine Begründung ent- halten und sich gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten
Kantonsgericht Schwyz 3 Verfahren richten. Ausserdem müssen konkrete Tatsachen für die geltend ge- machte Befangenheit dargelegt werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genü- gen nicht (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 2 und 4; Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 58 StPO N 9). Bei völligem Fehlen einer Substanziierung des Ausstandsgesuchs ist auf dieses nicht einzutreten (Keller, a.a.O., Art. 58 StPO N 11).
3. Die Gesuchstellerin trägt vor, die Staatsanwältin wolle ihren Strafantrag gegen die Fürsorgebehörde wegen Nötigung, Erpressung und Sozialhilfever- weigerung nicht bearbeiten, weshalb sie befangen sei (KG-act. 1 S. 2). Mithin die Gesuchstellerin sinngemäss auch Rechtsverweigerung geltend macht. Ab- gesehen davon, dass den beigezogenen Akten SU 2023 8454 – soweit ersicht- lich – der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des angeblichen Untätigseins bei der Staatsanwaltschaft schon vorstellig geworden wäre, nicht entnommen werden kann, genügt ein solches pauschal gehaltenes Vorbringen nicht, um eine Rechtsverweigerung zu belegen. Geschweige denn vermag eine solche, lediglich allgemein gehaltene Unterstellung einen Ausstandsgrund in keiner Weise zu untermauern. Darüber hinaus nennt die Gesuchstellerin nicht ansatzweise konkrete Tatsachen, die auf eine Befangenheit hindeuten könnten.
4. Nach dem Gesagten ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde und das Ausstandsgesuch mangels hinreichender Begründung präsidial (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (Art. 59 Abs. 4 sowie Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde und das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführe- rin und Gesuchstellerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 16. Dezember 2024 amu